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Eckpunktepapier des Bundesfinanzministeriums zur Einführung der CO2 KFZ Steuer

Noch gibt es keine endgültigen Beschlüsse der zuständigen Gremien (Bundesregierung, Finanzministerium, Bundesländer) über die konkreten gesetzlichen Vorgaben für die Einführung einer auf Emissionen basierenden KFZ Steuer. Auf Basis eines Eckpunktepapiers des Bundesfinanzministeriums wird im Mai 2008 beraten, wie die Umstellung zum 01. Januar 2009 vollzogen werden soll.

Hier möchten wir dieses Eckpunktepapier vorstellen, das Fahrplan für die Einführung der CO2 Steuer skizziert. Diese Rahmenbedingungen für die CO2 KFZ Steuern wurde von Mitgliedern der großen Koalition entwickelt. Man kann also davon ausgehen, dass es keine größeren Änderungen mehr am Grundkonzept geben wird.

Eckpunkte der Umstellung auf eine CO2-bezogene Kraftfahrzeugsteuer
  1. Umstellung aller ab dem 1. Januar 2009 erstmals in den Verkehr kommenden Personenkraftwagen im Sinne des geltenden Kraftfahrzeugsteuergesetzes auf eine CO2- und schadstoffbezogene Besteuerung mit folgenden Komponenten: a. Einführung der nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften für einen Fahrzeugtyp oder ein Einzelfahrzeug ermittelten CO2-Emissionen statt des Hubraums als steuerliche Bemessungsgrundlage, b. Anwendung eines einheitlichen linearen CO2-Tarifs mit einem nicht besteuerten „CO2-Freibetrag" von nicht höher als 100 g/km, der besonders verbrauchsarme Fahrzeuge begünstigt, c. Umstellung des pauschalen Ausgleichs des Energiesteuervorteils (vormals Mineralölsteuer) für Personenkraftwagen mit Dieselmotor von Hubraum- auf CO2-Bezug, d. Begünstigung besonders schadstoffarmer Personenkraftwagen, die vorzeitig allen Anforderungen künftiger Abgasnormen entsprechen, durch befristete Steuerbefreiung;
  2. Fortführung der bisher hubraum- und schadstoffbezogenen Besteuerung für den am 31. Dezember 2008 vorhandenen Fahrzeugbestand mit folgenden Komponenten: a. Anhebung der Steuersätze für Personenkraftwagen der Euro-2-, Euro-3- sowie ggf. der Euro-4-Abgasnorm, angemessen in ihrer Höhe und im Verhältnis zur emissionsabhängigen Besteuerung der übrigen Fahrzeuge, b. Beibehaltung der schon heute deutlich höheren Steuersätze für Altfahrzeuge der Euro-1-Abgasnorm und der Abgasstufe „Euro-0";
  3. Erhebung der neuen CO2-bezogenen Kraftfahrzeugsteuer auch für verbrauchsarme Personenkraftwagen der Euro-4- und Euro-5-Abgasnorm, die vom 05.12.2007 bis zum31. Dezember 2008 erstmals in den Verkehr kommen, wenn diese Besteuerung im Ergebnis einer so genannten Günstigerrechnung vergleichsweise niedriger ist.

Quelle: Bundesfinanzministerium